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Teppichbahning e.V. ???

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Warum kann ich meine alten Beiträge nicht löschen? :: Gliederung des Forums  

Brauchen wir demnächst einen Verein?
Ja unbedingt - so schnell wie möglich
22%
 22%  [ 2 ]
Ja ist OK - hat aber noch Zeit
44%
 44%  [ 4 ]
Ich weiss nicht - ist mir eigentlich egal
22%
 22%  [ 2 ]
Nein lieber nicht - ist nichts für mich, hätte aber auch nichts dagegen
0%
 0%  [ 0 ]
Nein auf keinen Fall - da bin ich prinzipiell dagegen
11%
 11%  [ 1 ]
Stimmen insgesamt : 9

Autor Nachricht
Flo K



Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 223
Wohnort: Kassel

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BeitragVerfasst am: 08 Sep 2008 15:20    Titel: Teppichbahning e.V. ??? Antworten mit Zitat

Hallo geschockte Gemeinde

Ich weiss, die Frage mutet ungeheuerlich an, hat aber sowohl einen "historischen", wie auch einen ganz aktuellen Hintergrund.

Nach dem Treffen in Marburg haben wir die Frage einer Vereinsgründung schon einmal andiskutiert, allerdings ist die Debatte dann mangels Notwendigkeit wieder eingeschlafen.
Ganz aktuell hat sich hingegen jetzt die Frage nach einem Verein bei der Location-Suche für ein Treffen in Kassel ergeben, darum stelle ich das Thema hier jetzt einfach mal ganz unvoreingenommen zur Debatte.

Mit allen möglichen etwaigen Details sollten wir uns aber unbedingt erst dann beschäftigen, wenn die wichtigsten prinzipiellen Fragen dazu geklärt sind.

Jetzt bleibt mir noch zu hoffen, dass die von mir zur Verfügung gestellten Antwortoptionen möglichst viele Meinungen abdecken können.

Ich bin schon mal gespannt

Flo
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2008 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ein heikles Thema.

Grundsätzlich sehe ich auch das Bedürfniss einer Neustrukturierung in Sachen TB.
Das beginnt beim gemeinschaftlichem Eigentum und endet bei dem Auftreten bei irgendwie gearteten "Partnern".
Allerdings habe ich keine Lust mich fest an diesen Verein binden zu lassen.
Das soll nicht heißen, dass ich mich vor Aufgaben drücken will (im Gegenteil: Ich würde sogar gerne eine Aufgabe in einem evtl. vorhandenen Verein ausfüllen) aber ein Zwang irgendwo irgendwann seien zu müssen, um die ofiziellen Regeln eines Vereins erfüllen zu können ist mir etwas zu wieder.


MfG
Felix
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 08 Sep 2008 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe noch keine Meinung, weil ich die Hintergründe nicht kenne. Klärt mich bitte auf.
_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 08 Sep 2008 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das wichtigste bei Teppichbahn-Treffen ist nach meiner Meinung die Räumlichkeit. Und wenn potentielle Vermieter eher einem eingetragenem Verein als einem Haufen scheinbar Verrückter so etwas zur Verfügung stellen, dann sollte ein Verein schnellstens gegründet werden.

Allerdings möchte ich die Aktivitäten (zumindest zunächst) einzig auf die Aufgabe "Organisation einer Lokalität" begrenzen.


Wer kennt sich denn mit dem Vereinsrecht in soweit aus, dass er folgende Frage beantworten kann: Ist es möglich, einen Verein zu gründen und als gemeinnützig anerkennen zu lassen, der als reguläre Form der Mitgliederversammlung ein virtuelles Treffen wie zum Beispiel einen Chat hat? So weit verstreut, wie wir sind, wird es sonst nämlich schwierig.

_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 8:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe jetzt auch einmal eine eMail an einen Vermieter von gewerblichen Immobilien in Essen und Umgebung geschrieben. Mal schauen, ob ich überhaupt eine Antwort bekomme.

Aber eines ist mir klar geworden: hätte ich im Namen eines Vereines (e.V.) geschrieben, der möglicher Weise noch als gemeinnützig anerkannt ist, dann hätte das bestimmt besser ausgesehen.

Meinetwegen kann die Vereinsgründung sofort über die Bühne gehen, ich stehe auch als Gründungsmitglied zur Verfügung (fehlen noch sechs Wink).

Und noch einmal: der Verein muss nicht groß in Erscheinung treten. Er soll ausschließlich der ruhige "Übervater" im Hintergrund sein, der es uns ermöglicht, endlich an schöne große Räumlichkeiten zu kommen. Dann reden wir auch über Mieten von mehreren hundert Euro je Ereignis, also macht ja ein geordnetes Kassenbuch auch Sinn. Und Spenden würde ich ebenfalls ausschließlich für Räumlichkeiten verwenden. Das dadurch für jeden einzelnen gesparte Geld kann dann ja in anderweitig organisiertes Gemeinschaftseigentum fließen. Nur wegen der Zurückhaltung gegenüber eines Vereins-Konstruktes möchte ich Gemeinschaftseigentum nicht unter dem Dach eines e.V. organisieren. An dieser Bedingung hängt dann auch meine Mitwirkung.

Spätere Änderung meiner Meinung nicht ausgeschlossen.

_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Trainspotters



Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 277
Wohnort: Köln

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BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 8:39    Titel: Hatte bisher mit "Das hat noch Zeit" gestimmt... Antworten mit Zitat

... mußte meine Meinung da aber nochmals überdenken. Für mich ist der Verein zwingend erforderlich, wollen wir unsere Treffen auf solide Füsse stellen.

Nach einem Telefonat mit Flo, war z.B. ziemlich schnell klar, daß Gemeinderäume günstig fast immer nur als e.V. zu bekommen sind. Wenn man die Preisunterschiede in den Mieten sieht, dann hat sich die Vereinsgründung bereits beim ersten TB bezahlt gemacht, da diese bereits mit der ersten "e.V." Anmietung bezahlt ist.

Sind wir als Verein dem BDEF angeschlossen, ginge sogar günstig etwas mit der DB auszuhandeln. Ein TB im "alten Stellwerk" wäre dann auch kein Problem mehr.

Pierre
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 8:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Pierre,

stündest Du dann ebenfalls als Gründungsmitglied zur Verfügung?

_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe mal davon aus, dass ich auch als Gründungsmitglied mich eintragen lassen könnte.

Man kann den Verein ja auch Stück für Stück mit den Erfordernissen wachsen lassen.
Das soll heißen, dass man zu einem späteren Zeitpunkt sich ja nochmal Gedanken über Gemeinschaftseigentum machen kann oder aber über Mitgliedsbeiträge oder Eingliederung in andere Dachverbände nachdenken kann.
Solche möglichen Veränderungen sollten dementsprechend auch in der Satzung schon angemerkt werden. Aber das sollte ein eigenes Thema sein, was erst aktuell wird, wenn wir die Gründungsmitglieder zusammen haben.

MfG
Felix

(ohne "a")
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Hannes



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 176
Wohnort: Heidenheim-Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Als Gründungsmitglieder könnte man meinen Vater und mich sicherlich auch noch dazuzählen. Ansonsten kann ich Felix in Sachen Vereinsaufgaben zustimmen.

Hannes
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 0:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich zähle jetzt mal:
- Flo
- Felix
- Hannes
- Hannes' Vater
- Pierre (auch, wenn er noch nicht ausdrücklich geantwortet hat)
- Peter

fehlt noch einer, dann könnte es losgehen.


Sollen wir schon einmal einen Namen ausdenken? Und sollen wir unser Ansinnen öffentlich machen? Diesen Thread einfach verschieben, oder den gleichen Thread neu beginnen?

Wie wäre es mit "Verein zur Förderung des gemeinsamen Spieles mit maßstäblichen Modellfahrzeugen e.V."?

_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Felix
Moderator


Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 410
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 1:09    Titel: Antworten mit Zitat

Peter Müller hat folgendes geschrieben:

Sollen wir schon einmal einen Namen ausdenken? Und sollen wir unser Ansinnen öffentlich machen? Diesen Thread einfach verschieben, oder den gleichen Thread neu beginnen?

Wie wäre es mit "Verein zur Förderung des gemeinsamen Spieles mit maßstäblichen Modellfahrzeugen e.V."?


Ich würde es öffentlich machen, wenn man alle Leute zusammen hat.

Was den Namen angeht, finde ich deinen Vorschlag VIEL zu kompliziert und zu spezifiziert.
Ich würde eher bei dem Gedanken der Teppichbahn bleiben.
Warum nicht bei "Teppichbahn e.V."/"Teppichbahning e.V." bleiben?
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 1:15    Titel: Antworten mit Zitat

Von mir aus, es sollte nur Anerkennung auf Gemeinnützigkeit damit möglich sein. Und da klingen "Förderung" und "gemeinsames Spiel" bestimmt ganz gut. Die maßstäblichen Fahrzeuge deshalb, um auch für Autos, Schiffe und Flugzeuge offen zu sein. Aber von mir aus auch einfach "Modelleisenbahn".
_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 7:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der gemeinnützige Verein

Es kann nur dem Gesamtverein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, nicht seine einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig sind.

Vereinszweck

Erste Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein einen gemeinnützigen Zweck fördert. Diese werden in § 52Abs.2 der Abgabenordnung aufgezählt. Hier sollen einige wenige beispielhaft genannt werden: Die Förderung von Kunst und Kultur; Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz; öffentlichem Gesundheitswesen; Sport; Tier- und Pflanzenzucht; Brauchtum einschließlich Karneval.

Zugunsten der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen, das heißt, der Kreis der Mitglieder darf nicht durch die Begrenzung auf die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes oder durch zu hohe Mitgliedsbeiträge gewollt klein gehalten werden. Die Finanzbehörden halten Mitgliedsbeiträge und Umlagen von durchschnittlich 1023 Euro pro Jahr und Person und Aufnahmegebühren von 1534 Euro pro Person für vertretbar. Außerdem darf der Verein eine Investitionsumlage von höchstens 5113 Euro pro Mitglied in 10 Jahren erheben.

Zu den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören auch die mildtätigen und kirchlichen Zwecke.

Der gemeinnützige Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar fördern.

Selbstlosigkeit

Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - fördert. Dies bezieht sich nicht nur auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins, sondern auch auf die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder. Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen, dabei ist zu beachten:
    Keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren (unschädlich sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind - als Richtwert gelten Euro 40,-- pro Mitglied und Jahr; aus Anlass persönlicher Ehrentage bis zu 80 Euro pro Person. Dabei ist die Beitragsstruktur des Vereins zu beachten) sowie teilweise Förderung des bezahlten Sports
    Mittel nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwenden,
    Keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen,
    Das Vereinsvermögen bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
Rücklagen können gebildet werden:
    Zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen - Es sollten jedoch realistische Vorstellungen über Höhe und Zeitpunkt der Maßnahme vorhanden sein
    Betriebsmittelrücklagen z.B. für Löhne und Mieten
    Freie Rücklagen - der Verein darf jährlich ein Drittel seines Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10 % aus den übrigen Bereichen des Vereins dieser Rücklage zuführen
Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Verein seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss. Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.

Tatsächliche Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Der Nachweis darüber ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und die Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Im übrigen sind Vereine schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen. Diese Verpflichtung, die auch für steuerliche Zwecke gilt, erfüllen sie, wenn sie die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzeichnen und geordnet zusammenstellen und die anfallenden Belege aufbewahren.

Sollte der Vereinsvorstand durch seine nicht den genannten Bestimmungen entsprechende Geschäftsführung, z.B. durch Duldung zu hoher Kosten im geselligen Bereich, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit fahrlässig oder vorsätzlich verschulden, ist er unter Umständen dem Verein schadenersatzpflichtig.

Anerkennung durch das Finanzamt

Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt im normalen Veranlagungsverfahren. Bei einem Verein, bei dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt
Quelle: Marktplatz-Verein.de



Zitat:
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. 3Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Quelle: Juris.de
_________________
Gruß, Peter
Das Online-Tagebuch unserer Modelleisenbahn, letzter Eintrag vom 24.08.2010
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 7:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Satzung des XY e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen XY e.V.
(2) Er hat den Sitz in ............ (Ort)
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/(mildtätige)/(kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist ........................
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
................
(möglichst genaue Beschreibung)

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum ........ möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von ........
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus .... Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von .... Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ...mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ........... schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens ..... Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ........
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ...............(einfacher?) Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ...... der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ................. unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens ........ Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR ...........,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ................-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ................... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

alternativ
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).



..........................................
(Ort) (Datum)


..........................................
(Unterschriften)
Quelle: Vereinsknowhow.de bzw. die Mustersatzung RTF-Datei
_________________
Gruß, Peter
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claus



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 219

germany.gif
BeitragVerfasst am: 17 Sep 2008 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne die Probleme bei e.V. durch die Vereine in denen ich Mitglied bin. Da war ich auch schon im Ausschuß zum Vereinssatzung neu schreiben. Ausserdem haben wir mit einem Verein in diesem JAhr den Sprung vom normalen Verein zum e.V. gemacht.
Stellt euch das nicht so leicht vor.
Ich würde erst mal als normaler Verein anfangen und dann auf e.V. Aufstocken.
Es muß auch Überlegt werden wo der Verein seinen Sitz hat wegen der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht. Ausserdem dem wird eine Vereinshaftpfichtversicherung gebraucht. Bei unseren Vereinsaktivitäten auch eine Veranstallterhaftpflichtversicherung und eine Mitgliederversicherung bzw. eine Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft. Ich kenne den Verwaltungsakt und die Scherereien wenn was passiert durch meinen gebrochenen Finger im Jugendclub im Februar. Da ist immer noch nicht 100% geklärt wer was zahlt.
Bei Unfällen bei einer Vereinstätigkeit oder einer Gemeinnützigen Tätigkeit zahlt die normale Krankenkasse nicht, bzw. holt sich das Geld später wieder.
Wenn der Verein als Juristische Person nicht Versichert ist ist der Vereinsvorstand Haftbar inkl. Privatvermögen, ausser er hat eine priv. Haftpficht, die Ehrenämter mit abdeckt. Das haben aber die wenigsten.

Bei uns hier kostet eine Amtsgereichtsmeldung (z.B. bei einer Neugewählten Vorstandschaft je nach Vereinsgrösse und anzahl der Änderungen 100-200€). Ein Vereinsversicherungspacket inkl. Alles bis 40 Personen ca. 1000€ pro Jahr. Das ist ein Haufen geld das erst mal da sein muß.

Ob und wie weit es möglcih ist einen Teil davon über einen Übergeordneten Verband abzuwickeln weiß ich nicht. Dazu kenne ich mich im Vereins/Verbandwesen was Bahn zu wenig aus.
z.B.:
Die Versicherung im Musikverein läuft gößtenteils über den Nordbayerischen Musikbund, den Bund Deutscher Blas- und Volksmusikverbände mit einem Europäischen Musikverband (CISM keine Ahnung wie der ausgeschrieben heißt) im Rücken.
Der Karnevallsverein hat als nächst höhere Stelle den Fränkischen Fasnachtsverband und dann gehst weiter auf Bundesebene.
Die Kirchweihbruschen sind aus dem Musikverein endstanden und haben um den e.V. zu bekommen noch eine Verbindung zum Trachtenverein zur Untermauerung der Brauchtumspflege. Die sind alle e.V. .

Ich stelle mir alleine die ganz Bürokratische Abwicklung bei unsere Räumlichen Verteilung extrem schwer vor. Wenn ich bedenke was das hier für ein Akt war mit dem e.V. .

Ich würde zwar im Prinzip bei einem Verein als Gründungsmitglied mitmachen, habe aber bedenken ob das geht und auf Dauer gut geht.
Ausserdem müssen auch die Start- und Grundkosten bedacht sein.
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